Tipps für die nächste Hauptuntersuchung
Keine Angst vorm TÜV-Termin! Wenn du diese Tipps gelesen hast, weißt du, was der freundliche Prüfer akzeptiert und was nicht.
TÜV-Tipps für Motorradfahrer
Egal was du vorhast: Alle zwei Jahre muss der Bock zur HU, ob erste Untersuchung nach der Neuzulassung oder später. Was du da bedenken solltest, hat Louis für dich zusammengefasst.
Ob Händler oder Privatperson – es ist unerheblich wer seine Maschinen vorführt – allen ergeht es gleich. Umgangssprachlich spricht man gern vom TÜV, doch es gibt weitere staatlich anerkannte Prüfstationen für Kraftfahrzeuge, die diesen Service anbieten wie z. B. GTÜ, KÜS oder DEKRA. Einen kompetenten Ansprechpartner in deiner Nähe findest du problemlos im Internet.
Alle prüfen nach derselben Norm, dem Paragraphen 29 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dürfen für diese Leistung mittlerweile bis ca. 80 Euro abzwacken. Diese Preise variieren gerne zwischen den im Wettbewerb stehenden Dienstleistern.
Wie gesagt: Alle zwei Jahre gibt es verschiedene Möglichkeiten der Beurteilung, die du auf dem Prüfbericht ablesen kannst: „Ohne Mängel“, „Geringe Mängel“, „Erhebliche Mängel“ oder sogar „Verkehrsunsicher“. Wenn du überziehst, wird schon lange nicht mehr zurückdatiert und zusätzlich noch das: Es kann bis 20% teurer werden, wenn du länger als zwei Monate wartest! Also: Ab und an mal aufs Kennzeichen schauen.
Eine kostenpflichtige Nachprüfung sollte innerhalb eines Monats erfolgen. Wenn nicht, wird’s wieder teurer, denn danach ist eine neue Hauptuntersuchung fällig und es muss ein 2. mal die volle Gebühr gezahlt werden.
Damit dir all das gar nicht erst passiert, haben wir in der Checkliste auf der rechten Seite ein paar Punkte gelistet, die in der HU normalerweise überprüft werden. Nach einer guten Viertelstunde hast du Gewissheit.
Was wird wichtig, wenn das Motorrad modifiziert wird?
Anders als beim zweijährigen Vorführen nach den gesetzlichen Bestimmungen, musst du nach Umbauten meist separat neu vorführen, damit deine Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dieses Vorführen entfällt nur dann, wenn du das Moped zwar verändert hast, es aber für die Umbaumaßnahme bzw. das verbaute Teil eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Betriebserlaubnis der Europäischen Gemeinschaft (EG-BE) oder sogenannte E-Prüfzeichen besitzt. In allen anderen Fällen musst du dem Prüfer „beweisen“, dass dein Fahrzeug am deutschen Straßenverkehr teilnehmen darf.
Es gibt Unterschiede in den Vorschriften, je nachdem, ob das Fahrzeug nach StVZO oder EU-Recht zugelassen ist. Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2017 unterliegen der Euro 4-Norm. Diese haben zusätzliche Vorschriften, die das Modifizieren des Motorrades deutlich erschweren. Informationen zu diesem sehr speziellen und individuellen Thema findest du im Internet.
Wir haben für dich alle uns bekannten relevanten Themen unten aufgeführt. Trotz größter Mühe kann es sein, dass diese Liste nicht vollständig ist.
Hinweis: alle genannten Regelungen gelten für Deutschland. Andere Staaten, auch in der EU, können abweichende Vorschriften haben.
Lenker/Hebel
§§ 30, 61 StVZO
Lenker und Hebel können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein
- Es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine „Eintragungspflicht“ aufgeführt)
Fußrasten
§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
- Es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine „Eintragungspflicht“ aufgeführt)
Bremsen
§§ 30, 19, 41 StVZO // 93/14 EWG
Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Bremsleitungen, z.B. „Stahlflex“, mit oder ohne Kunststoffmantel, sind meistens „eintragungspflichtig“ oder müssen eine ABE haben
- Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein
- Bremsscheiben, z. B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein
- Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE-Kennzeichnung) Zulassung besitzen
- Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht eingetragen werden
Rad/Reifen
§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG
Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten (Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)!
- Auf die richtige Laufrichtung achten
- Auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen, evt. abstempeln lassen und immer mitführen)
- Bei Tauschfelgen (z. B. PVM, Gate Speed usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen
Rahmen
§ 30 StVZO // 2002/24 EG
Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!
- Schweißen, Bohren oder Verformen sowie materialabtragende Maßnahmen, insbesondere das Polieren u. A. von Schweißnähten, sind nicht zulässig
- Alle Veränderungen (z. B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen „eingetragen“ werden
Seiten-/Hauptständer
61StVZO // 2009/78/EG
Ohne geht’s nicht!
- Ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
- Ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf üblicherweise nicht möglich sein
- Der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden – i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verbindungen mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10.000 Zyklen)
Radabdeckung
§ 30, 36a StVZO
Radabdeckung ja oder nein?
- Für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150 mm über Achsmitte – Lauffläche komplett. abgedeckt).
- Für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben
- Eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden
- Siehe auch z. B. Anbauvorschrift „Rückstrahler“ oder „Schlussleuchten“
Spiegel
§56 StVZO // 97/24 EG
Auf das Prüfzeichen kommt es an!
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung ab:
Erstzulassungsdatum | benötigte Spiegel |
vor 01.01.1990 | 1 links |
ab 01.01.1990 | 1 links |
ab 01.01.1990 | 1 links, |
Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm² und er ist somit zugelassen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 17.06.2003 erstmalig zugelassen worden sind, ist auch eine Spiegelfläche von 60 cm² ausreichend.
Auspuff-/Ansauganlage
§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG
Die „rein – raus“- Technik.
- Aussagen wie: „Der hat sich eben gelöst“, „Die Halteschraube ist abgefallen“, „Der hat auf einmal so geklappert!“ werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs. 2 StVZO: ... wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert ...)
- Kennzeichnung: Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
- Nachweispflicht: Für die Austauschanlage mit Genehmigungszeichen muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
- Anbau: Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne „Umbauarbeiten“ angebaut sein. Keine Veränderungen!
- Lautstärke: Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht. Häufig kann ein Schalldämpfer mit neuer Glaswolle nachgedämpft werden. Ggf. muss der Topf erneuert werden
Lichttechnik
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG // 2009/67/EG und VO(EU)168/2013
Sehen und gesehen werden. Aber richtig ... (Nur mit Prüfzeichen)
Begrenzungsleuchten/Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fzg-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 – 1.200 mm, nach StVZO bis 1.500 mm
Abblendlicht:
- vorgeschrieben; Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fzg-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fzg-Längsmitte
- in der Höhe: 500 – 1.200 mm, nach StVZO vor EZ 01.01.1988 bis 1.000 mm
Fernlicht:
- vorgeschrieben; Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962; Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.): nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 – 1.200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- „Ochsenaugen“ bei EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Warnblinkanlage:
- nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht
Nebelscheinwerfer:
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fzg-Längsmitte nach StVZO: max. 250 mm von der Fzg-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulässig
Bremsleuchten:
- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988; Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante (OK) max. 1.500 mm
Schlussleuchten:
- vorgeschrieben; Anzahl: 1 oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1.500 mm
Kennzeichenbeleuchtung:
- hinten vorgeschrieben
Rückstrahler hinten:
- vorgeschrieben, nicht dreieckig; Anzahl: 1 oder 2
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm
Gasentladungslampe/„Xenon“:
- Sind am Kraftrad grundsätzlich zulässig, wenn die Ausgestaltung der gesamten lichttechnischen Anlage den geltenden Vorschriften der ECE-R53 entspricht
- Hauptscheinwerfer müssen für den Gebrauch mit Gasentladungslampen explizit geprüft sein (zu erkennen durch den Kennbuchstaben D („Discharge“, Gasentladung) auf dem Scheinwerfergehäuse in direkter Nähe zum Prüfzeichen)
- Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist Pflicht
- Nachrüsten mit sogenannten „Xenon-Kits“ ist nicht zulässig, da amtlich bauartgenehmigte Bauteile nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden
Weitere zulässige Leuchten nach EWG:
93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11
- Nebelschlussleuchte
- Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003
- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
- Parkleuchten
Seitliche Kennzeichenhalter
§ 19.2,§ 19.3,§ 21, § 22 StVZO
- Sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dabei sind die Auflagen des Gutachtens zu beachten
- Ist kein Gutachten vorhanden, ist eine Begutachtung nach §21 StVZO grundsätzlich erforderlich
Das Louis Technikcenter
Solltest du eine technische Frage zu deinem Motorrad haben, wende dich gerne an unser Technik-Center. Dort hat man Erfahrung, Nachschlagewerke und Adressen ohne Ende.
Bitte beachten!
Bei den Schraubertipps handelt es sich um allgemeine Vorgehensweisen, die nicht für alle Fahrzeuge oder alle einzelnen Bauteile zutreffend sein können. Die jeweiligen Gegebenheiten bei dir vor Ort können unter Umständen erheblich abweichen, daher können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der in den Schraubertipps gemachten Angaben übernehmen.
Wir danken für dein Verständnis.
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